Hier finden sie die aktuellen Statuten der NAGON.
pdf-Version
Die Naturforschende Gesellschaft Obwalden und Nidwalden (NAGON) ist ein
Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB.
Sie ist eine Regionalgesellschaft (KRG) der Akademie
der Naturwissenschaften Schweiz (sc|nat).
Die Gesellschaft hat ihren Sitz im Herrenhaus Grafenort, 6388 Grafenort, Obwalden.
Die Gesellschaft fördert das Verständnis für die Naturwissenschaften,
weckt das Interesse für deren Erkenntnisse und fördert deren Verbreitung.
Sie unterstützt naturwissenschaftliche Forschungen in Obwalden und Nidwalden
und beteiligt sich an deren Veröffentlichung, soweit es ihre Mittel gestatten.
Die NAGON sucht ihre Ziele zu erreichen mit:
a) Vorträgen und Mitteilungen aus allen Gebieten der Naturwissenschaften
b) Exkursionen
c) Förderung naturwissenschaftlicher Untersuchungen
d) Zusammenarbeit mit Organisationen verwandter Zielsetzung
e) Bildung besonderer Kommissionen
Als Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen
werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand nach Einreichen einer schriftlichen
Beitrittserklärung. Bei Vorliegen triftiger Gründe, z.B. Auslandaufenthalt,
kann die Mitgliedschaft für eine befristete Zeit sistiert werden.
Personen, die sich um die Naturwissenschaften oder um die Gesellschaft besonders
verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die
Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung
verliehen. Zur gültigen Beschlussfassung bedarf es einer Mehrheit von
zwei Dritteln der Anwesenden. Die Ehrenmitglieder bezahlen keinen Jahresbeitrag.
Die Mitglieder bezahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe
durch die Generalversammlung festgesetzt wird. Personen unter zwanzig Jahren
bezahlen die Hälfte. Die Mitglieder des Vorstandes sind von der Bezahlung
des Jahresbeitrages befreit.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch schriftliche Austrittserklärung
b) durch Tod
c) bei Nichtbezahlen von zwei aufeinander folgenden Jahresbeiträgen
d) durch Ausschluss, worüber die Generalversammlung mit einer Mehrheit
von drei Vierteln der Anwesenden entscheidet
Aus der Gesellschaft ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglieder haben keinen
Anspruch auf das Gesellschaftsvermögen.
Die Organe der Gesellschaft sind:
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
Der Generalversammlung obliegen:
a) die Beschlussfassung über Statutenänderungen
b) die Genehmigung des Jahresberichtes
c) die Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
d) die Festsetzung des Jahresbeitrages
e) die Wahl der Vorstandsmitglieder, des Präsidenten und der Rechnungsrevisoren
auf 2 Jahre
f) der Ausschluss von Mitgliedern gemäss Art. 8 d)
g) die Auflösung der Gesellschaft mit einer Mehrheit von drei Vierteln
der anwesenden Mitglieder
h) die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes bzw. von Mitgliedern.
Anträge von Mitgliedern sind 4 Wochen vor der Generalversammlung dem
Präsidenten einzureichen
i) die Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäss Art. 6
Beschlüsse und Wahlen bedürfen des relativen Mehrs der abgegebenen Stimmen anwesender Mitglieder, soweit diese Statuten nicht ein qualifiziertes Mehr vorschreiben.
Der Vorsitzende stimmt nicht mit, hat aber bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Mit Ausnahme
des Präsidenten konstituiert er sich selbst.
Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der Gesellschaft. Er
vertritt sie nach aussen und erledigt alle Geschäfte, die nicht in die
Kompetenz der Generalversammlung fallen.
a) Er kann für bestimmte Aufgaben Kommissionen wählen und regelt
deren Aufträge und Kompetenzen.
a) Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist.
c) Beschlüsse und Wahlen bedürfen des relativen Mehrs der abgegebenen
Stimmen, wobei der Vorsitzende nicht mitstimmt. Bei Stimmengleichheit hat
der Vorsitzende den Stichentscheid.
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung
Bericht und Antrag.
Einkünfte des Vereins sind Mitgliederbeiträge und freiwillige Zuwendungen.
Alle Ämter des Vereins werden ehrenamtlich ausgeführt. Spesen werden
dem Vorstand und den Kommissionsmitgliedern aus der Vereinskasse vergütet.
Für Forderungen an den Verein haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Wird die Auflösung des Vereins gemäss Art. 11 g) beschlossen,
so geht das Vereinsvermögen zur Verwaltung an die SCNAT über. Diese
hat es mit allen Zinsen und Rechten einer neu gegründeten Gesellschaft
auszuhändigen, deren Zweck Art. 3 dieser Statuten entspricht. Sollte
innert 20 Jahren keine solche Neugründung erfolgen, so geht das Vermögen
in das Eigentum der SCNAT über. Vorbehalten bleiben Spezialbestimmungen
allfällig vorhandener Fonds und Schenkungen.
Die vorliegenden Statuten treten mit Annahme durch die Generalversammlung
vom 10. März 2006 in Kraft.
Grafenort, den 10. März 2006
Der Präsident: _____________ Der Aktuar:___________
Chronologie:
Annahme durch GV am 15. März 1996
1. Revision am 10. März 2006 durch GV
©2005 NAGON